Satzung des „Orangerie-Freunde“ Gotha e.V.

Bei der Gründung des Vereins „Orangerie-Freunde“ im Jahre 2006 präsentierte sich das „Lorbeerhaus“ noch mit schadhafter Fassade und vernagelten Fenstern als unschöne Kulisse für das Barockfest. (Foto: AMC)
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen „Orangerie-Freunde“.
2) Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Gotha.
3) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Gotha unter der Register-Nummer VR 1259 eingetragen und führt den Zusatz e.V.
4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Tätigkeit
Der Verein setzt sich zum Ziel, die Erhaltung der Orangerie von Schloss Friedenstein Gotha als öffentliche museale Einrichtung im Sinne einer umfassenden Förderung entsprechend der gültigen denkmalpflegerischen Zielstellung mit seinen Mitteln zu unterstützen. Dazu werden folgende Schwerpunkte festgelegt:
1. Zusammenfassung und Koordinierung überregionaler und regionaler Initiativen, die den Anliegen des Vereins von Nutzen sind.
2. Aufbringen von Beihilfen nach den Richtlinien der Mitgliederversammlung zur Finanzierung von laufenden und geplanten denkmalpflegerischen Erhaltungs- und Rekonstruktionsmaßnahmen, zur Ergänzung und Vervollständigung der Ausstattung des Gartens und der Gebäude und zur planmäßigen Erweiterung des Pflanzenbestandes.
3. Durch den Verein kann Kunst ausgeübt und dargeboten werden, z.B. durch Konzerte, Vorträge, Lesungen und Ausstellungen in Räumlichkeiten der Orangerie.
4. Werbung weiterer Mitglieder und Förderung des öffentlichen Interesses an der Orangerie.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Die Mittel des Vereins und etwaige Zuwendungen sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht. 3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
5) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.
§ 4 Mitgliedschaft des Vereins
gestrichen
§ 5 Mitglieder des Vereins
1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv oder materiell zu unterstützen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
3) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt, oder wenn es trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
4) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
5) Das Mitglied kann ohne Einhaltung von Fristen jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand seinen Austritt aus dem Verein erklären.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 Prozent aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5) Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (4) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
2) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt, sofern die Mitgliederversammlung keinen anderen Modus beschließt.
3) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (2) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
5) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
6) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines.
7) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
8) Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Rechnungsprüfer hat Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
9) Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:
a) Beitragsbefreiungen;
b) Aufgaben des Vereins;
c) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich;
d) Mitgliedsbeiträge;
e) Satzungsänderungen;
f) Auflösung des Vereins.
10) Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.
§ 9 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus 5 Personen. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
1) Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
2) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
3) Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen.
4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.
6) Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 des BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und Ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.
7) Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 10 Protokolle
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert, von mindestens einem Vorstandsmitglied unterschrieben und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
§ 11 Tarifverträge
Auf hauptamtliche Beschäftigte des Vereins werden der Bundesangestelltentarifvertrag BAT-VKA) mit Anlagen in seiner jeweils für die Gemeinden gültigen Fassung angewendet.
§ 12 Vereinsfinanzierung
1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
a) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen;
b) Mitgliedsbeiträge
c) Spenden
d) Zuwendungen Dritter, z.B. der freien Wohlfahrtspflege
2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten, die es ausschließlich und unmittelbar für die Orangerie Gotha zu verwenden hat.
4) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 13 Inkrafttreten
1) Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Gotha, den 1. Juni 2006

